BVR Institutssicherung GmbH

Vertrauen und
Stabilität

Dafür steht die BVR Institutssicherung GmbH.

Die Einlagensicherung der deutschen Genossen­schaftsbanken

Das Vertrauen der Bankkunden in die Sicherheit ihrer Einlagen sowie das Vertrauen der Geld- und Kapitalmärkte in die Stabilität des Bankensystems in Deutschland sind ein hohes Gut. Dabei sind die Stabilität der genossenschaftlichen FinanzGruppe und das Vertrauen in die Bonität all ihrer Mitglieder von entscheidender Bedeutung für das erfolgreiche Wirken der Genossenschaftsbanken im Wettbewerb. Die BVR Institutssicherung GmbH und die Sicherungseinrichtung des BVR gewährleisten diese Stabilität und dieses Vertrauen in einem besonders hohen Maße.

 

Bankenunion: Antwort der Politik auf Finanz- und Staatsschuldenkrise
Als politische Antwort auf die Finanz- und Staatsschuldenkrise entstand auf Initiative der Europäischen Union (EU) die Bankenunion. Diese besteht aus einer einheitlichen  Bankenaufsicht bei der EZB, einer einheitlichen Bankenabwicklung, einem einheitlichen Regelwerk für Banken sowie einer nach einheitlichen Standards aufgebauten Einlagensicherung für jedes EU-Mitgliedsland. Das Bestreben der Europäischen Kommission nach einer Harmonisierung bestehender Einlagensicherungssysteme mündete ab Mitte 2010 in die Neuregelung der bestehenden EU-Einlagensicherungsrichtlinie aus dem Jahr 1994. Im Juni 2014 wurde die neugefasste DGSD ("Deposit Guarantee Schemes Directive") ins Amtsblatt der EU eingetragen. Der verbindliche Umsetzungszeitraum für die hieraus zu entwickelnden nationalen Gesetze endete am 3. Juli 2015. An diesem Tag trat in Deutschland das sogenannte DGSD-Umsetzungsgesetz in Kraft, in dessen Kern das deutsche Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) steht.

Neues Gesetz stellt Einlegerentschädigung in den Vordergrund
Die EU-Richtlinie und das deutsche EinSiG stellen - neben dem Interesse der Bankkunden an die Sicherheit ihrer Einlagen, was durch die Sicherungseinrichtung des BVR schon seit Jahrzehnten gewährleistet wird - den Gedanken einer reibungslosen Einlegerentschädigung in den Vordergrund. Um diese für ein institutssicherndes System wie das der Genossenschaftsbanken neue Anforderung bei unverändertem Schutzniveau zu erfüllen, wurde der BVR-Institutsschutz weiterentwickelt und die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) gegründet. So ist gewährleistet, dass das bisherige hohe Schutzniveau für die Kundeneinlagen der der BVR-ISG angeschlossenen genossenschaftlichen Banken auch unter der neuen Gesetzgebung weiter aufrechterhalten bleibt, und zugleich die europaweit geltenden neuen Anforderungen erfüllt werden. Die BVR-ISG ist in ihrer satzungsmäßigen Funktion als Institutsschutzsystem amtlich als Einlagensicherungssystem anerkannt und erfüllt den gesetzlichen Auftrag, im Falle einer Bankinsolvenz die Entschädigung der Einleger nach Maßgabe des Einlagensicherungsgesetzes vorzunehmen. Darüber hinaus ist sie gesetzlich berechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestandsgefährdung, also zur Verhinderung einer Insolvenz, vornehmen zu dürfen. Parallel zur BVR-ISG besteht auch weiterhin die seit über 80 Jahren erfolgreich tätige Sicherungseinrichtung des BVR. Dieses duale System aus amtlich anerkanntem und zusätzlich freiwilligen institutsbezogenem Sicherungssystem gewährleistet die Stabilität und das Vertrauen in die genossenschaftliche Bankengruppe.

In die BVR Institutssicherung GmbH sind alle Mitgliedsinstitute des BVR einbezogen, die auch der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossen sind und ihren Sitz im Inland haben. Dazu zählen alle Volksbanken und Raiffeisenbanken, PSD Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute der genossenschaftlichen FinanzGruppe wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall oder die TeamBank.

Mitgliederliste

 

Durch die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) wird neben dem von ihr praktizierten Institutsschutz die Einlegerentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben im Falle einer Insolvenz eines Mitgliedsinstitutes gewährleistet. Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil eine der BVR-ISG angeschlossene Bank ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von der BVR-ISG entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt EU-weit einheitlich maximal 100.000 Euro pro Kunde je Kreditinstitut (Sonderfälle erhöhter Entschädigungsansprüche siehe weiter unten im Text). Das heißt, bei der Ermittlung dieser Summe werden alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen eines Kunden addiert. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 Euro auf einem Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 Euro erstattet.

Gemeinschaftskonten, Personengesellschaft und ähnliche Zusammenschlüsse
Diese Methode wird auch angewandt, wenn eine Bank unter unterschiedlichen Marken auftritt. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einer oder mehrerer dieser Marken desselben Kreditinstituts in Höhe von bis zu 100.000 Euro gedeckt ist. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 Euro für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 Euro allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. Die Entschädigung erfolgt automatisch auf Basis der der Bank vorliegenden Informationen über den Einleger und dessen Einlagen. Kunden brauchen demnach keine Ansprüche geltend zu machen oder gesondert nachzuweisen. Die BVR-ISG wird Einlagen bis zu 100.000 Euro spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen erstatten.  Ab dem 1. Juni 2016 verkürzt sich diese Frist auf sieben Arbeitstage.


Sonderfälle "erhöhte Entschädigungsansprüche"
In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100.000 Euro hinaus gesichert. Die Deckungssumme kann sich auf bis zu insgesamt 500.000 Euro erhöhen, wenn bestimmte und exakt definierte Bedingungen erfüllt sind. Die hierunter fallenden Einlagen sind im Wesentlichen:

  • Beträge aus Immobilientransaktionen mit privat genutzten Wohnimmobilien,
  • Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
  • Auszahlung von Versicherungsleistungen,
  • Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden. 

Um der erhöhten Deckung zu unterliegen, dürfen die genannten Einlagen in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten vor Eintritt des Entschädigungsfalls auf den Kundenkonten bei der betreffenden Bank gutgeschrieben worden sein. Ferner muss der Kunde die einer erhöhten Deckungssumme unterliegenden Ansprüche gegenüber der BVR Institutssicherung GmbH schriftlich und unter Beifügung geeigneter Nachweise glaubhaft machen. Das heißt, bei die 100.000-Euro-Grenze übersteigenden entschädigungsfähigen Einlagen erfolgt keine automatische Entschädigung.

Wortlaut des Gesetzes

Die wesentlichen Informationen finden Sie auch im Beileger zum Kundeninformationsblatt der BVR Institutssicherung GmbH.

Kundeninformationsblatt

Beileger zum Kundeninformationsblatt 

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Sie als Kunden einer Genossenschaftsbank erhalten regelmäßig von Ihrem Institut Informationen zur gesetzlichen Einlagensicherung. Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Grund für die Zusendung des "Informationsbogen für den Einleger“ keine Änderung des bekannten Schutzniveaus oder der Solidität der Bank ist. Vielmehr ist jede Bank in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gesetzlich verpflichtet, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung sowie Bestandskunden einmal jährlich anhand eines Informationsbogens über die für die gesetzliche Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Den hierzu zu verwendenden Informationsbogen finden Sie hier:

Informationsbogen (von Banken, die unter einer Marke auftreten)

Informationsbogen (von Banken, die unter mehreren Marken auftreten)

Im unwahrscheinlichen Fall der Insolvenz einer angeschlossenen Bank wird die BVR Institutssicherung GmbH über Kundenanschreiben sowie hier über die genauen Entschädigungsmodalitäten informieren.

Bitte beachten Sie zudem: Die BVR Institutssicherung GmbH kann Ihnen keine Auskünfte über Ihre Bank geben. Bei Adressänderungen, Fragen zur Kontoführung oder anderen Auskünften wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Genossenschaftsbank.

Gemäß § 6 Einlagensicherungsgesetzes sind folgende Einlagen nicht entschädigungsfähig:

  1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute* im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,
     
  2. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
     
  3. Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/6/isg.nsf/0/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25. November 2005, Seite 15) verurteilt worden sind,
     
  4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
     
  5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30. April 2004, Seite 1),
     
  6. Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei denen die Identität ihres Inhabers niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG festgestellt wurde,
     
  7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17. Dezember 2009, Seite 1),
     
  8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
     
  9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbesondere von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23. September 2003, Seite 10),
     
  10. Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staatlicher Stellen des Bundes, eines Landes, eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staats,
     
  11. Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts* und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.


*) CRR-Kreditinstitute sind Einlagenkreditinstitute nach der Capital Requirements Regulation

 

Die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) gewährleistetet die gesetzlichen Entschädigungsansprüche (Einlegerentschädigung) und praktiziert den Institutsschutz. Die Institutssicherung ist eine gesetzlich gleichwertig anerkannte Form der Einlagensicherung (siehe §§ 43ff. Einlagensicherungsgesetz - EinSiG). Ein institutsbezogenes Sicherungssystem hat die Aufgabe, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Kreditinstituten abzuwenden oder zu beheben, also Insolvenzen zu verhindern. Dies erfolgt, indem eine angeschlossene Bank, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, saniert und so gestellt wird, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen jederzeit in vollem Umfang erfüllen kann (siehe §§ 49ff. EinSiG).

Ferner arbeitet die BVR-ISG präventiv, um frühzeitig mögliche wirtschaftliche Fehlentwicklungen bei den genossenschaftlichen Banken zu identifizieren, die Institute maßgeblich auf dem Weg der betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung zu unterstützen und somit letztlich zu verhindern, dass  Mittel aus dem Sicherungsfonds in Anspruch genommen werden. Sollte es doch einmal zu einer Inanspruchnahme von Mitteln kommen (Sanierung), erfolgt zunächst die Darstellung eines testatfähigen Jahresabschlusses, indem Deckungsmittel gewährt werden. Anschließend wird die Bank betriebswirtschaftlich saniert. Ziel ist es dabei, die Insolvenz einer Bank und damit die Entschädigung der Einleger zu verhindern, um somit die gesetzlichen Anforderungen des EinSiG auch zu erfüllen. Somit hat sich an dem seit über 80 Jahren bewährten Institutsschutz des BVR in seiner praktischen Wirkung für die Kunden einer Genossenschaftsbank nichts geändert. Der BVR hat lediglich den gesetzlich nunmehr EU-weit vorgeschriebenen Einlagenschutz in den genossenschaftlichen Institutsschutz integriert.

Der Fonds der BVR Institutssicherung GmbH speist sich durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Institute gemäß den Vorgaben des Einlagensicherungsgesetzes. Dieses schreibt vor, bis zum Jahr 2024 ein Vermögen von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen (Einlagen bis 100.000 Euro pro Kunde) der angeschlossenen Institute anzusparen.

Da die genossenschaftlichen Mitgliedsinstitute des BVR auch bislang schon angemessene Beiträge zu ihrem institutsschützenden System - der BVR-Sicherungseinrichtung  - geleistet haben, wird diese gesetzliche Vorgabe für die genossenschaftliche FinanzGruppe problemlos erfüllbar sein. Zusätzlich verfügen die Genossenschaftsbanken über Fondsmittel sowie ergänzende Vermögensmassen für weitergehende institutssichernde Maßnahmen, sollte dies erforderlich sein.

Kunden können sich die Zugehörigkeit von ihrer Bank bestätigen lassen, in dem diese die "Urkunde über die Zugehörigkeit zur BVR Institutssicherung GmbH und zur Sicherungseinrichtung des BVR“ vorlegt. Kunden können sich auch per Brief oder per E-Mail an die BVR Institutssicherung GmbH oder den BVR wenden und um eine entsprechende Auskunft bitten. Zudem gibt der Informationsbogen gemäß § 23a KWG die entsprechende Auskunft. Bankkunden erhalten diesen Bogen mindestens einmal jährlich und auch auf Nachfrage von ihrer Bank.

Informationsbogen (von Banken, die unter einer Marke auftreten)  

Informationsbogen (von Banken, die unter mehreren Marken auftreten)

Die BVR Institutssicherung GmbH ist ein privatrechtlich organisiertes und verwaltetes, gemäß § 43 Einlagensicherungsgesetz amtlich als Einlagensicherungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem. Es wird auf Basis seiner Satzung in der Fassung ab dem 
1. Januar 2024 tätig. 

Satzung der BVR Institutssicherung GmbH

Wie jede Bank und jedes Einlagensicherungssystem in Europa werden auch die BVR Institutssicherung GmbH und die BVR-Sicherungseinrichtung von der nationalen Bankenaufsicht, das sind in Deutschland die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank, überwacht. Hinzu kommen Auskunftspflichten gegenüber europäischen Institutionen wie der Europäischen Zentralbank und der European Banking Authority.

Die BVR Institutssicherung GmbH ist als Mitglied des European Forum of Deposit Insurers (EFDI) dessen multilateralen Kooperationsabkommen beigetreten, das auf Basis des Artikel 14 Abs. 5 der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD) die Zusammenarbeit der Einlagensicherungssysteme im Fall grenzüberschreitender Entschädigungen regelt.

EFDI ist eine internationale non-profit Vereinigung mit dem Zweck, durch Förderung einer europäischen Zusammenarbeit und Austausch über relevante Fragestellungen in den Bereichen Einlagensicherung, Anlegerentschädigung und Krisenbewältigung zur Finanzstabilität beizutragen.

www.efdi.eu

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 10. November 2023 gemäß § 10 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) den Entschädigungsfall für die Testbank2023 eG festgestellt, da das Institut nicht in der Lage ist, die bei ihm unterhaltenen Einlagen zurückzuzahlen. Die BVR Institutssicherung GmbH ist das gemäß § 43 EinSiG als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem für die Testbank2023 eG und hat die Aufgabe, die gesetzliche Einlegerentschädigung durchzuführen. Wir setzen uns hierzu automatisch mit Ihnen schriftlich in Verbindung, Sie brauchen nichts zu tun. Zu den entschädigungsfähigen Einlagen zählen insbesondere Guthaben auf Giro-, Spar- und Termingeldkonten, unabhängig davon, in welcher Währung diese angelegt sind. Der Anspruch auf Entschädigung ist je Einleger regelmäßig der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100.000 EUR (Deckungssumme). Bis zu dieser Obergrenze sind auch Zinsansprüche auf entschädigungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls enthalten. In besonderen Fällen kann die Deckungssumme insgesamt bis zu 500.000 EUR betragen. Nähere Informationen zum gesetzlichen Schutzumfang erhalten Sie hier.

Sofern Sie zum Kreis der nach dem EinSiG geschützten Einleger gehören und einen Entschädigungsanspruch haben, wird unsere Rückzahlung in der Weise erfolgen, dass wir den Entschädigungsbetrag auf einem Konto Ihrer Wahl zur Verfügung stellen. Wir schreiben Sie diesbezüglich kurzfristig an. Zur Mitteilung Ihrer Bankverbindung füllen erfahren bei Entschädigung von Beträgen, die der erhöhten Deckungssumme von bis zu 500.000 EUR unterliegen, finden Sie hier. Sofern ein Entschädigungsanspruch aus Verbindlichkeiten der [CRR-Kreditinstitut] aus Wertpapiergeschäften in Betracht kommt, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass Ihre Anmeldung insoweit schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei uns erfolgen muss (§ 5 Absatz 2 EinSiG i. V. m. § 5 Absatz 5 AnlEntG). Bitte beachten Sie, dass Sie als Eigentümer(in) eines Wertpapieres ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren haben. Bitte wenden Sie sich hierfür zunächst an den Insolvenzverwalter. Ein Entschädigungsanspruch kommt nur dann in Frage, wenn Ihr Anspruch, Ihnen Besitz an dem Wertpapier zu verschaffen, nicht erfüllt werden kann.

Ansprüche gegen die Testbank2023 eG, die nicht – oder aufgrund der gesetzlichen Obergrenze nur anteilig – durch uns entschädigt werden, können Sie unter Umständen im Insolvenzverfahren geltend machen.

Im Rahmen der gesetzlichen Entschädigung des EinSiG werden die Einleger spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen entschädigt. Zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen bei den Auszahlungen bitten wir Sie, von schriftlichen und telefonischen Anfragen abzusehen. Eine bevorzugte Bearbeitung ist verfahrenstechnisch nicht möglich.

Erhöhte Deckungssumme
Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach grundsätzlich begrenzt auf den Gegenwert von 100.000 EUR (Deckungssumme). Davon abweichend kann in besonderen Fällen die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500.000 EUR betragen. Eine Liste der Fälle, in denen die Deckungssumme erhöht ist, kann § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) entnommen werden.

Ein die Deckungssumme von 100.000 EUR übersteigender Rechtsanspruch auf Entschädigung ist vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenen Tatsachen glaubhaft zu machen. Der Anspruch ist gegenüber der BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) geltend zu machen (§ 5 Absatz 2 EinSiG):

BVR Institutssicherung GmbH
Postfach 102736 
50467 Köln


Beträge, die vorübergehend einer erhöhten Deckungssumme unterliegen, sind von der Entschädigungseinrichtung innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge bei der Entschädigungseinrichtung und Glaubhaftmachung des Anspruchs durch den Einleger zu entschädigen.

Bitte beachten Sie, dass der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12 EinSiG verjährt.