Durch die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) wird neben dem von ihr praktizierten Institutsschutz die Einlegerentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben im Falle einer Insolvenz eines Mitgliedsinstitutes gewährleistet. Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil eine der BVR-ISG angeschlossene Bank ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von der BVR-ISG entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt EU-weit einheitlich maximal 100.000 Euro pro Kunde je Kreditinstitut (Sonderfälle erhöhter Entschädigungsansprüche siehe weiter unten im Text). Das heißt, bei der Ermittlung dieser Summe werden alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen eines Kunden addiert. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 Euro auf einem Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 Euro erstattet.
Gemeinschaftskonten, Personengesellschaft und ähnliche Zusammenschlüsse
Diese Methode wird auch angewandt, wenn eine Bank unter unterschiedlichen Marken auftritt. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einer oder mehrerer dieser Marken desselben Kreditinstituts in Höhe von bis zu 100.000 Euro gedeckt ist. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 Euro für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 Euro allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. Die Entschädigung erfolgt automatisch auf Basis der der Bank vorliegenden Informationen über den Einleger und dessen Einlagen. Kunden brauchen demnach keine Ansprüche geltend zu machen oder gesondert nachzuweisen. Die BVR-ISG wird Einlagen bis zu 100.000 Euro spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen erstatten. Ab dem 1. Juni 2016 verkürzt sich diese Frist auf sieben Arbeitstage.
Sonderfälle "erhöhte Entschädigungsansprüche"
In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100.000 Euro hinaus gesichert. Die Deckungssumme kann sich auf bis zu insgesamt 500.000 Euro erhöhen, wenn bestimmte und exakt definierte Bedingungen erfüllt sind. Die hierunter fallenden Einlagen sind im Wesentlichen:
- Beträge aus Immobilientransaktionen mit privat genutzten Wohnimmobilien,
- Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
- Auszahlung von Versicherungsleistungen,
- Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden.
Um der erhöhten Deckung zu unterliegen, dürfen die genannten Einlagen in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten vor Eintritt des Entschädigungsfalls auf den Kundenkonten bei der betreffenden Bank gutgeschrieben worden sein. Ferner muss der Kunde die einer erhöhten Deckungssumme unterliegenden Ansprüche gegenüber der BVR Institutssicherung GmbH schriftlich und unter Beifügung geeigneter Nachweise glaubhaft machen. Das heißt, bei die 100.000-Euro-Grenze übersteigenden entschädigungsfähigen Einlagen erfolgt keine automatische Entschädigung.
Wortlaut des Gesetzes
Die wesentlichen Informationen finden Sie auch im Beileger zum Kundeninformationsblatt der BVR Institutssicherung GmbH.
Kundeninformationsblatt
Beileger zum Kundeninformationsblatt
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.